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AGB

Im folgenden finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Helmaxx GmbH

AGB Helmaxx GmbH 1_2022 (PDF, 545k)

 

1.    Allgemeines
1.1.    Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Helmaxx GmbH (in der Folge „Helmaxx“) und einem Kunden (in der Folge: „Auftraggeber“) abgeschlossenen Verträge, wie auch für Vereinbarungen mit Personen, die auf der Suche nach einem Beschäftigungsverhältnis sind (in der Folge: „Kandidaten“).
Sie beziehen sich insbesondere auf folgende, von Helmaxx angebotene, Dienstleistungen
a)    Arbeitsvermittlung
b)    Marktresearch und Informationsbereitstellung
c)    Personal- und Unternehmensberatung
d)    Kommunikations- und Informationsplattform
1.2.    Helmaxx kontrahiert ausschließlich zu den vorliegenden AGB und weist Bestimmungen in AGB des Auftraggebers, die den vorliegenden AGB entgegenstehen und von Helmaxx nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden, sind ungültig.
1.3.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn auf diese nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.
1.4    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.    Vertragsabschluss
2.1.    Der Vertrag zwischen Helmaxx und dem Auftraggeber kommt entweder schriftlich durch Unterzeichnung des Angebotes/der Auftragsbestätigung oder durch mündliche Auftragserteilung und entsprechende Annahme durch Helmaxx zustande. Die Annahme erfolgt dadurch, dass Helmaxx mit der Erbringung der vereinbarten Dienstleistung beginnt.
2.2.    Die Modalitäten des Auftrages, insbesondere die Art des Auftrags, die Leistungsbeschreibung, der Leistungsumfang und die Honorargestaltung (Höhe, Teilzahlungen, Bearbeitungspauschalen und Erfolgsanteile) werden entweder im Auftrag oder in Form einer Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten.
3.    Geheimhaltung / Datenschutz
3.1    Helmaxx verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
3.2.    Der Auftraggeber entbindet Helmaxx von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. Weiters stimmt der Auftraggeber auch der Weitergabe der Daten zur Anbahnung von Beschäftigungs- oder damit in Zusammenhang stehenden Verträgen oder der Nutzung zur Information der Auftraggeber und Kandidaten über rechtlich oder wirtschaftlich relevante Themen zu informieren zu.
3.3.    Helmaxx ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
3.5.     Auftraggeber und Kandidaten sind verpflichtet, sämtliche Informationen seitens Helmaxx vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern Sie von Helmaxx nicht an einen breiten Kreis von Adressaten bekannt gegeben bzw. veröffentlicht wurden. Dies gilt in besonderem Maße für von Helmaxx
-    namhaft gemachte Bewerber
-    entwickelte und eingesetzte Arbeitsmittel  wie Fragebögen, Klassifikationen von Bewerbern, Darstellungen
-    eingesetzte Arbeitsprozesse
-    von Helmaxx zur erarbeitete und  weitergegebene Marktdaten bzw. Marktinformationen
-    Zugangsdaten
4.    Schutz des geistigen Eigentums
Die Urheberrechte an den Helmaxx und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, entwickelte und eingesetzte Erhebungsmethoden, Klassifikationen und Abwicklungsprozesse etc.) verbleiben bei Helmaxx. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Heflmaxx zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Helmaxx – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
5.    Honorare / Rechnungslegung
5.1.    Die detaillieren Rechnungslegungs-, sowie Zahlungsmodalitäten werden in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgehalten, wobei Helmaxx berechtigt ist, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und Akonti zu verlangen. Helmaxx ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Helmaxx ausdrücklich einverstanden.
5.2.    Das Honorar ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung, netto zahlbar. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen Helmaxx ist, sofern diese Forderung nicht aus gegenständlichem Vertragsverhältnis resultieren, ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden, ausgeschlossen.
5.3.    Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber ebenso zusätzlich zu ersetzen, wie Inseratenschaltungen, Gutachten etc..
5.4.    Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Helmaxx, so behält Helmaxx den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die Helmaxx bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
5.5.    Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Helmaxx von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
5.6.    Bei Zahlungsverzug ist Helmaxx berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 352 UGB in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. geltend zu machen.
6.    Gewährleistung
6.1    Helmax ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben und wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
6.2    Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
6.3.    Gesonderte Gewährleistungen, insbesondere bei Auflösungen des Dienstvertrages vor Arbeitsantritts bzw. Kündigungen des Dienstverhältnissen kurz nach Arbeitsantritt, werden im Zuge der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart.
7.    Haftung / Schadenersatz
7.1    Helmaxx haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Ver-schuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wird die Haftung für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden ausgeschlossen.
7.2    Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
7.3    Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Helmaxx zurückzuführen ist.
7.4    Sofern Helmaxx das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Helmaxx diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8.    Besondere Bestimmungen für Arbeitsvermittlung
8.1.    Leistungsbereich: Leistungsgegenstand der Arbeitsvermittlung ist die Suche, Auswahl und Nominierung (Namhaftmachung) eines dem Auftrag, insbesondere einem/r vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil/Positionsbeschreibung, entsprechenden Bewerbers durch Helmaxx. Darüber hinausgehende Leistungen (Inseratenschaltung, Gutachten etc.) sind gesondert zu vergüten. Suchaufträge können jedoch auch aus dem Helmaxx bekannten oder anderwertigen Informationen ergebenden Bedarf des Auftraggebers resultieren.
Helmaxx nimmt Aufträge grundsätzlich schriftlich, aber auch mündlich, je nach Bedarfssituation des Auftraggebers entgegen, wobei deren Inhalt insbesondere sein kann
a.    Informationsbereitstellung anonymisierten Bewerberprofile zur Vorbeurteilung
b.    Namhaftmachung von Kandidaten gemäß definierter Anforderungsprofilen auf Erfolgsbasis
c.    Teilbeauftragung auf Erfolgsbasis
d.     Vollbeauftragung mit Exklusivität
8.2.    Leistungserbringung / Anzeigenpflicht: Wenn in der Auftragsbestätigung nicht anders festgehalten, gilt die Vermittlungsleistung mit Abschluss des Vertragsverhältnisses mit dem Kandidaten mit dem Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen als erbracht, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertragsabschluss erfolgt oder nur die Arbeit angetreten wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Vertrages mit einem von der Personalberatung angebotenen Bewerber unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 5 Tagen, Helmaxx schriftlich anzuzeigen und allenfalls eine Kopie des schriftlichen Vertrages oder der Daten des Arbeitsverhältnisses zu übermitteln.
8.3.    Honorarhöhe / Bruttoeinkommen: Die Höhe des Honorars wird in der Auftragsbestätigung festgehalten. Sie ist entweder ein Fixbetrag oder ein Relativbetrag (z.B. 20%) zum Bruttojahreszielgehalt. Unter Bruttojahreszielgehalt ist das Bruttojahresgehalt des Bewerbers unter Einbeziehung der zu erwartenden Provisionen, Sondervergütungen und Gehaltserhöhungen im ersten Dienstjahr zu verstehen; weicht das tatsächlich vom Bewerber bezogene vom bei Ver-tragsabschluss erwartete Entgelt ab, so ist Helmaxx berechtigt, dem Auftraggeber die daraus resultierende Erhöhung des Erfolgshonorars mit Ablauf des ersten Dienstjahres in Rechnung zu stellen.
8.4.    Datenschutz: Die laufende Recherche nach Kandidaten, die systematische Verarbeitung von deren Anforde-rungsprofilen in einer Datenbank und damit die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Bereitstellung geeigneter Kandidaten für Auftraggeber ist ein zentraler Bestandteil der Leistungen von Helmaxx und für diese ein besonders schutzwürdiges Gut.
Der Auftraggeber anerkennt dies und verpflichtet sich daher zu folgenden Vorgangsweisen:
1.     Der / die Kandidat/in ist bereits bekannt:  Helmaxx wird unverzüglich – längstens aber innerhalb zweier Werktage – (schriftlich) informiert, wenn ein von Helmaxx genannter Kandidat dem Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen im Zuge der aktuellen Besetzungsbemühungen bereits bekannt ist. Andernfalls wird der Kandidat als von Helmaxx namhaft gemacht akzeptiert. Helmaxx hat das Recht, einen Nachweis, wann und auf welchem Weg der Kandidat dem Unternehmen bekannt gemacht wurde – insbesondere ob dies im aktuellen Bewerbungsverfahren erfolgte – einzufordern.
2.    Der Kandidat wird nicht für die aktuelle Position aber zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt: Helmaxx wird unverzüglich - längstens aber innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsunterzeichnung - informiert, wenn ein von Helmaxx ursprünglich für eine bestimmte Position namhaft gemachte Kandidaten erst zu einem späteren Zeitpunkt in dieser oder auch in einer anderen Position eingesetzt werden. Helmaxx steht in diesem Falle ein Honorar in der ursprünglich vereinbarten Höhe zu; dies unabhängig davon, ob zum damaligen Zeitpunkt die Position von Helmaxx erfolgreich besetzt wurde, oder sich die aktuelle Position von der ursprünglichen in welcher Form auch immer unterscheidet. Dieser Schutz gilt auch, wenn der Kunde den Bewerber im Rahmen des an Helmaxx erteilten Auftrages abgelehnt hat und ihm dieser Bewerber später durch Dritte erneut vermittelt wird oder der Kontakt zwischen Kunden und Bewerber selbst oder auf welche Weise immer hergestellt wird. Dieser Schutz gilt für 24 Monate und gilt auch bei Abschluss des Dienstvertrages mit einem verbundenen oder ihm durch persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen nahestehendes Unternehmen des Auftraggebers.
Diese Regelung kann nur durch eine gesondert zu vereinbarende Pauschalabgeltung bezüglich im Zuge eines Auftrags übermittelter Kandidaten abbedungen werden.
8.5.    Bewerberschutz: Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen über bzw. Daten betreffend Bewerber, die ihm durch Helmaxx übermittelt bzw. sonst wie bekannt gemacht werden, geheim zu halten und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. Der Kunde verpflichtet sich weiters, Bewerber, die durch Helmaxx präsentiert werden, nicht an Dritte weiterzuleiten bzw. sonst zu einer Kontaktherstellung zwischen diesen Bewerbern und Dritten beizutragen. Die Bestimmungen der DSGVO mit Wirksamkeit 25.05.2018 werden eingehalten.
8.6.    Bereitstellung von Kandidatenprofilen ohne Auftragsbestätigung: Auf formlose Aufforderung des Auftraggebers kann Helmaxx auch (probeweise oder in besonders dringenden Fällen) ohne konkrete Auftragsbestätigung Kandidaten für eine Position namhaft machen. Sollte aufgrund einer derartigen Namhaftmachung ein Beschäftigungsvertrag mit dem Kandidaten entstehen, so hat Helmaxx - unter Berücksichtigung der oben in Punkt 2. - 4. genannten Regelungen und mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen - Anspruch auf ein Honorar in der Höhe von 20% des Jahreszielbruttoeinkommens.
8.7.    Vereitelung der Auftragserfüllung durch den Auftraggeber: Wird die Auftragsausführung durch Gründe verhin-dert, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so hat Helmaxx Anspruch auf das vereinbarte Honorar, sofern Helmaxx zur Vertragserfüllung bereit war. Helmaxx hat sich jedoch anrechnen zu lassen, was sie sich infolge Unterbleibens der weiteren Auftragsausführung erspart hat.
8.8.    Haftung: Helmaxx ist bemüht, von Bewerbern erhaltene Informationen zu überprüfen, übernimmt aber weder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Kandidaten erhaltenen Informationen, Gewähr oder eine Haftung. Die durchgeführten Rekrutierungsleistungen können die gründliche Prüfung des Kandidatenprofils durch den Auftragge-ber, der auch die Bewerber auswählt, keinesfalls ersetzen. Gegebenenfalls ist der Auftraggeber verpflichtet unverzüg-lich Rüge zu erstatten. Insbesondere haftet Helmaxx nicht für Arbeitsergebnisse der nominierten Bewerber und nicht für Schäden, die dieser in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Ersatz von Vermögensschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.

9.    Besondere Bestimmungen für Unternehmens- und Personalberatung
9.1.    Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung: Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.     Helmaxx ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer Helmaxx selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
9.2.    Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung:     Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber wird Helmaxx auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Helmaxx auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.     Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von Helmaxx von dieser informiert werden.
9.3.    Sicherung der Unabhängigkeit: Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Die Vertrags-partner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von Helmaxx zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.     Helmaxx ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung und ist dabei an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

10.    Dauer des Vertrages
10.1    Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
10.2    Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
11.    Schlussbestimmungen
11.1    Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
11.2    Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3    Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Helmaxx. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Unternehmensort von Helmaxx zuständig.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen ausdrucken

Leistungsübersicht Helmaxx GmbH
Erfolgreiches Matching: Durch Aufbereitung der Positionsanforderungen und Kandidatenprofilen führen wir Bewerber und Unternehmen effizient zusammmen
Effizientes Headhunting: Nicht der Richtige in unserem Kandidaten-Pool dabei? Wir suchen, bis der Richtige gefunden ist!  © Fotolia
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